Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

SGB III

§ 383 Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund25 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/383#abs-1 (1) Die Agenturen für Arbeit werden von einer Geschäftsführerin, einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführung geleitet. Eine Geschäftsführung besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/383#abs-2 (2) Die Geschäftsführerin, der Geschäftsführer oder die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Vorstand bestellt. Der Vorstand hört die Verwaltungsausschüsse zu den von ihm ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/383#abs-3 (3) Die Geschäftsführerin, der Geschäftsführer oder die Mitglieder der Geschäftsführung sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilzunehmen. Sie können jederzeit das Wort ergreifen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/383#abs-4 (4) Die Geschäftsführerin, der Geschäftsführer oder die Geschäftsführung haben dem Verwaltungsausschuss regelmäßig und aus wichtigem Anlass zu berichten und ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Geschäfte der Agentur für Arbeit zu erteilen.

§ 382 § 384